geld(djd). Im Dezember 2014 weckte ein Urteil des Landgerichts München Anleger- und vor allem Anwaltshoffnungen. Unter AZ 3 O 7105/12 ging es um die Beraterhaftung im Falle einer Insolvenz einer GmbH. Gefordert wurde ein Hinweis auf die Paragraphen 30 und 32 des GmbH-Gesetzes auch im Beteiligungsprospekt für Anleger, die sich als Kommanditisten an einer solchen Fondsgesellschaft beteiligen möchten. Inhaltlich sollte darauf hingewiesen werden, dass bei einer Insolvenz der GmbH bereits geleistete Auszahlungen an die Anleger wieder zurückzuzahlen seien. Fehle dieser Hinweis, so läge ein Prospektfehler vor. Und der Anleger könne auf Falschberatung und damit Rückabwicklung seiner Geldanlage klagen – auch wenn es sich nur um ein theoretisch denkbares Haftungsrisiko handele und auch wenn im Prospekt an anderer Stelle bereits auf die Kommanditistenhaftung nach Paragraph 172 Absatz 4 Handelsgesetzbuch (HGB) hingewiesen würde.

Nun hat das Oberlandesgericht Köln (AZ 24 U 159/14) die Hoffnung auf ein „Schlupfloch“ für Anleger zunichte gemacht, die mit der Entwicklung ihrer Geldanlage nicht zufrieden waren. Dieses Haftungsrisiko sei „mehr als fernliegend“ und „äußerst gering einzustufen“. Es müsse nur über solche Risiken für den Anleger aufgeklärt werden, „mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist“. Die genannten Paragraphen hätten als Haftungsadressaten die Gesellschaft und deren Geschäftsführer. Dieses Risiko, dass eine Pflichtwidrigkeit von für die GmbH handelnden Personen zu einer Gefährdung der Geldanlage führen könne, sei „allgemeines Lebensrisiko“ und „darf dem Anleger als bekannt vorausgesetzt werden“. Georg Hetz, Geschäftsführer der UDI, einem auf grüne Geldanlagen spezialisierten Finanzdienstleister, begrüßt das Urteil: „Ich kann verstehen, wenn ein Anleger über die Entwicklung seiner Geldanlage unglücklich ist. Aber ich halte es für fahrlässig, wenn aufgrund sehr weit entfernter, etwaiger Risiken ein Prospektfehler und damit eine Falschberatung konstruiert wird.“

 

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